Wer nach dem 1. April die praktische Fahrprüfung für die Klasse B (Pkw) auf einem Fahrzeug mit Automatikschaltung ablegt hat, darf unter gewissen Bedingungen auch Autos mit Schaltgetriebe fahren:
Nach der praktischen Grundausbildung müssen mindestens zehn zusätzliche Fahrstunden
(Einheiten à 45 Minuten) mit einem Schaltfahrzeug gemacht worden sein.
Die Fahrtauglichkeit muss dann in einer min. 15-minütigen Testfahrt mit dem Fahrlehrer nachgewiesen werden.
Mit dieser zusätzlichen Ausbildung wird die Beschränkung auf Automatik-Fahrzeuge aufgehoben und die Schlüsselzahl 197 wird im Führerschein eingetragen.
Für die Umschreibung von Automatik-Führerscheinen gilt:
1. Für Klasse B(Pkw) genügt es, bei der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrschulbescheinigung über die zusätzlichen Fahrstunden und die Testfahrt vorzulegen. Das ist der Nachweis, dass der Führerscheininhaber ein Schaltgetriebe-Fahrzeug führen kann. Eine neue Prüfung ist nicht erforderlich.
2. Für alle anderen Klassenmuss der Nachweis durch einezusätzliche praktische Prüfungmit einem Schaltfahrzeug erbracht werden.
Wichtig: Eine Aufhebung der Automatikbeschränkung ist nicht möglich, wenn sie aus medizinischen Gründen, also wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder Behinderung erfolgte.